Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 13.10.1997 - 13 UF 367/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,6538
OLG Koblenz, 13.10.1997 - 13 UF 367/97 (https://dejure.org/1997,6538)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 13.10.1997 - 13 UF 367/97 (https://dejure.org/1997,6538)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 13. Oktober 1997 - 13 UF 367/97 (https://dejure.org/1997,6538)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,6538) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1578; ZPO § 323
    Abänderung eines Unterhaltsvergleichs wegen rückwirkenden Bezugs einer Erwerbsunfähigkeitsrente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1998, 765
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.02.1987 - IVb ZR 20/86

    Berücksichtigung späterer Einkommenssteigerungen bei Bemessung des nachehelichen

    Auszug aus OLG Koblenz, 13.10.1997 - 13 UF 367/97
    Auch der Teil der Rente, der auf dem Versorgungsausgleich beruht, ist keine Fortentwicklung der ehelichen Lebensverhältnisse, sondern eine Folge der Scheidung der Ehe (vergleiche BGH, FamRZ 1987, 459 ).

    Auch der Teil der Rente, der auf dem Versorgungsausgleich beruht, ist keine Fortentwicklung der ehelichen Lebenssondern eine Folge der Scheidung der Ehe (vgl. BGH, FamRZ 1987, 459, 460).

  • BGH, 04.10.1982 - GSZ 1/82

    Anpassung des in einem Prozeßvergleich vereinbarten Unterhalts

    Auszug aus OLG Koblenz, 13.10.1997 - 13 UF 367/97
    An die Beschränkungen des § 323 Abs. 3 ZPO besteht im Übrigen bei der Abänderung eines der in § 323 Abs. 4 ZPO genannten Titel - vorliegend eines gerichtlichen Vergleichs - wegen fehlender Rechtskraftwirkung keine Bindung, diese sind vielmehr rückwirkend abänderbar (vgl. BGH-GSZ-, FamRZ 1983, 22 ff.).
  • BGH, 29.01.1992 - XII ZR 239/90

    Anpassung eines gerichtlichen Unterhaltsvergleichs

    Auszug aus OLG Koblenz, 13.10.1997 - 13 UF 367/97
    Maßgebend sind insoweit die aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsätze über die Veränderung oder den Fortfall der Geschäftsgrundlage, die eine Anpassung rechtfertigen, wenn es einem Beteiligten nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann, an der bisherigen Regelung festzuhalten (vgl. BGH, FamRZ 1992, 539 ).
  • BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 9/89

    Unterhaltsrechtlicher Ausgleich der nachträglichen Bewilligung von

    Auszug aus OLG Koblenz, 13.10.1997 - 13 UF 367/97
    Dem Gebot von Treu und Glauben widerspräche es aber, dem Unterhaltsberechtigten für einen Zeitraum, in dem er Rente bezieht, auch den Unterhalt, der ohne Berücksichtigung dieser Rente berechnet worden ist, zu Lasten des Unterhaltsverpflichteten in vollem Umfang zu belassen (vgl. BGH, NJW 1989, 1990 ff. = FamRZ 89, 718; NJW 90, 709 ff.).
  • BGH, 11.05.1988 - IVb ZR 42/87

    Änderung der Steuerklasse; Wegfall von Unterhaltsverpflichtungen; Versetzung in

    Auszug aus OLG Koblenz, 13.10.1997 - 13 UF 367/97
    Dem Absinken der Versorgungsbezüge des Klägers steht demzufolge hier ein ausgleichender Rentenzufluss auf Seiten der Beklagten gegenüber, soweit er auf dem Versorgungsausgleich beruht (vgl. BGH, FamRZ 1988, 817, 819; FamRZ 1989, 159, 161).
  • BGH, 19.10.1988 - IVb ZR 97/87

    Abänderung einer Unterhaltsverpflichtung

    Auszug aus OLG Koblenz, 13.10.1997 - 13 UF 367/97
    Dem Absinken der Versorgungsbezüge des Klägers steht demzufolge hier ein ausgleichender Rentenzufluss auf Seiten der Beklagten gegenüber, soweit er auf dem Versorgungsausgleich beruht (vgl. BGH, FamRZ 1988, 817, 819; FamRZ 1989, 159, 161).
  • OLG Koblenz, 04.05.2020 - 13 UF 81/20
    (c) Allerdings hat der Antragsgegner einen Rückforderungsanspruch aus § 242 BGB gegen die Antragstellerin zu 1) in Höhe von 700 EUR: Dieser ist immer dann anzunehmen, wenn der Unterhaltsberechtigte Unterhaltszahlungen für einen Zeitraum erhält, für die er nachträglich bedarfsdeckend anzurechnende Leistungen bewilligt und ausgezahlt bekommt, zum Beispiel Renten (vgl. BGH FamRZ 1990, 269 = EzFamR BGB § 242 Nr. 11 = BGHF 6, 1357; OLG Koblenz FamRZ 1998, 765).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht